Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Wenn der Geschenknehmer im Zeitpunkt der Schenkung nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehörte (§ 757), haftet er nicht, wenn der Verstorbene die Schenkung mehr als zwei Jahre vor seinem Tod wirklich gemacht hat.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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