§ 801 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Die unbedingte Erbantrittserklärung hat zur Folgebewirkt, daßdass der Erbe persönlich allen Gläubigern des ErblassersVerstorbenen für ihre Forderungen, und allen LegatarenVermächtnisnehmern für ihre Vermächtnisse haften mußhaftet, selbst wenn gleich die Verlassenschaft zur Deckung dieser Lasten nicht hinreichethinreicht.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2016

Die unbedingte Erbantrittserklärung hat zur Folgebewirkt, daßdass der Erbe persönlich allen Gläubigern des ErblassersVerstorbenen für ihre Forderungen, und allen LegatarenVermächtnisnehmern für ihre Vermächtnisse haften mußhaftet, selbst wenn gleich die Verlassenschaft zur Deckung dieser Lasten nicht hinreichethinreicht.