Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsBesitzt der Geschenknehmer die zugewendete Sache oder ihren Wert nicht mehr oder hat sich ihr Wert vermindert, so haftet er mit seinem gesamten Vermögen, wenn er diesen Verlust unredlich zugelassen hat.
(2)Absatz 2Auf den Anspruch auf Zahlung des Fehlbetrags sind §§ 766 bis 768 über die Stundung des Pflichtteils sinngemäß anzuwenden.Auf den Anspruch auf Zahlung des Fehlbetrags sind Paragraphen 766 bis 768 über die Stundung des Pflichtteils sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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