§ 550 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Mehrere Erben werdenbilden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechtes für Eine Person angesehenErbrechts eine Erbengemeinschaft. Sie stehen inDer Anteil eines dieser Eigenschaft vor der gerichtlichen Uebergabe (Einantwortung) der Erbschaft alle für EinenMiterben richtet sich nach seiner Erbquote. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Fünfzehnten und Einer für Alle. In wie fern sie nach der erfolgten Uebergabe zu haften haben, wird in dem Hauptstücke von der Besitznehmung der Erbschaft bestimmtSechzehnten Hauptstücks entsprechend anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Mehrere Erben werdenbilden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechtes für Eine Person angesehenErbrechts eine Erbengemeinschaft. Sie stehen inDer Anteil eines dieser Eigenschaft vor der gerichtlichen Uebergabe (Einantwortung) der Erbschaft alle für EinenMiterben richtet sich nach seiner Erbquote. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Fünfzehnten und Einer für Alle. In wie fern sie nach der erfolgten Uebergabe zu haften haben, wird in dem Hauptstücke von der Besitznehmung der Erbschaft bestimmtSechzehnten Hauptstücks entsprechend anzuwenden.