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Mehrere Erben werdenbilden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechtes für Eine Person angesehenErbrechts eine Erbengemeinschaft. Sie stehen inDer Anteil eines dieser Eigenschaft vor der gerichtlichen Uebergabe (Einantwortung) der Erbschaft alle für EinenMiterben richtet sich nach seiner Erbquote. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Fünfzehnten und Einer für Alle. In wie fern sie nach der erfolgten Uebergabe zu haften haben, wird in dem Hauptstücke von der Besitznehmung der Erbschaft bestimmtSechzehnten Hauptstücks entsprechend anzuwenden.
Mehrere Erben werdenbilden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechtes für Eine Person angesehenErbrechts eine Erbengemeinschaft. Sie stehen inDer Anteil eines dieser Eigenschaft vor der gerichtlichen Uebergabe (Einantwortung) der Erbschaft alle für EinenMiterben richtet sich nach seiner Erbquote. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Fünfzehnten und Einer für Alle. In wie fern sie nach der erfolgten Uebergabe zu haften haben, wird in dem Hauptstücke von der Besitznehmung der Erbschaft bestimmtSechzehnten Hauptstücks entsprechend anzuwenden.