Kommentar zum § 488 ABGB

Sawi am 06.04.2017

  • 2,0 bei 1 Bewertung

Ich habe Grenzbebauung und Fensterrecht geerbt, musste "zur weiteren Duldung übernehmmen". Das Dokumment ist aus dem Jahr 1971. und leider nicht mehr  zu finden.  Die Nachbarnhaus liegt 1.6m von den Zaun entfernt und hat die Fenstern im EG, OG und DG. Worauf muss ich in diesem Sinn achten in dem Fall dass ich auch weiter bauen will? Meiner Grundstück selbst ist ca 15 m. breit.


§ 488 ABGB | 1. Version | 1425 Aufrufe | 06.04.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Sawi
Zitiervorschlag: Sawi in jusline.at, ABGB, § 488, 06.04.2017
Zum § 488 ABGB Alle Kommentare Melden Vernetzungsmöglichkeiten