Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Ohne Bewilligung des Pfandgebers darf der Gläubiger das Pfandstück nicht benützen; er muß es vielmehr genau bewahren, und, wenn es durch sein Verschulden in Verlust geräth, dafür haften. Geht es ohne sein Verschulden verloren, so verliert er deßwegen seine Forderung nicht.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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