Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Hat der Gläubiger das Pfand weiter verpfändet; so haftet er selbst für einen solchen Zufall, wodurch das Pfand bey ihm nicht zu Grunde gegangen oder verschlimmert worden wäre.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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