Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Wer sich dabey einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht; wer ohne Wissen und Willen des Nutzungseigenthümers den Schatz aufgesucht; oder den Fund verheimlichet hat; dessen Antheil soll dem Angeber; oder, wenn kein Angeber vorhanden ist, dem Staate zufallen.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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