Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Wenn ein Gewässer sein Beet verläßt, so haben vor Allem die Grundbesitzer, welche durch den neuen Lauf des Gewässers Schaden leiden, das Recht, aus dem verlassenen Beete oder dessen Werthe entschädigt zu werden.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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