Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 406,
Der Eigenthümer eines Thieres, welches durch das Thier eines andern befruchtet wird, ist diesem keinen Lohn schuldig, wenn er nicht bedungen worden ist.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 406 ABGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 406 ABGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 406 ABGB