Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Wer eine fremde bewegliche Sache von dem unvermeidlichen Verluste oder Untergange rettet, ist berechtigt, von dem rückfordernden Eigenthümer den Ersatz seines Aufwandes, und eine verhältnismäßige Belohnung von höchstens Zehen von Hundert zu fordern.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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