§ 394 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht, wenn

1.

die Sache von einer Person im Rahmen ihrer privat- oder öffentlich-rechtlichen, die Rettung der Sache umfassenden Pflicht gefunden worden ist oder

2.

der Finder die in den §§ 390 und 391 enthaltenen Anordnungen schuldhaft verletzt hat oder

3.

die vergessene Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.

In Kraft seit 01.02.2003 bis 31.12.9999
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16 Entscheidungen zu § 394 ABGB


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1 Diskussion zu § 394 ABGB


Finderlohn Stiegenhaus von Michi1234 zum § 394 ABGB

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Guten Tag! Ich habe vor einigen Tagen im Stiegenhaus meines Mehrparteienhaus in Graz eine Goldmünze gefunden. Im Fundbüro abgegeben, meinten sie das kein Finderlohn in Anspruch genommen werden kann da laut § 394 abgb Absatz 1 die Sache von einer Person im Rahmen ihrer privat- oder öffentlich-rec... mehr lesen...

§ 394 ABGB | 1 Antwort | 3234 Aufrufe | 07.02.19

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