Die Pflichten nach § 390 bestehen nicht, wenn
1. | der Finder die gefundene Sache einem Verlustträger vor der Anzeigeerstattung ausfolgt oder | |||||||||
2. | der gemeine Wert der gefundenen Sache 10 Euro nicht übersteigt, es sei denn erkennbar, dass die Wiedererlangung der Sache für einen Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist. |
0 Kommentare zu § 391 ABGB