Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 391,
Die Pflichten nach § 390 bestehen nicht, wenn Die Pflichten nach Paragraph 390, bestehen nicht, wenn
1.Ziffer einsder Finder die gefundene Sache einem Verlustträger vor der Anzeigeerstattung ausfolgt oder
2.Ziffer 2der gemeine Wert der gefundenen Sache 10 Euro nicht übersteigt, es sei denn erkennbar, dass die Wiedererlangung der Sache für einen Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist.
In Kraft seit 01.02.2003 bis 31.12.9999
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