Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Von einem Schatz erhalten der Finder und der Eigentümer des Grundes je die Hälfte.
In Kraft seit 01.02.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 399 ABGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 399 ABGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 399 ABGB