§ 399 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Von einem Schatz erhalten der Finder und der Eigentümer des Grundes je die Hälfte.

In Kraft seit 01.02.2003 bis 31.12.9999
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