Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Werden bloß durch die Austrocknung des Gewässers, oder durch desselben Theilung in mehrere Arme, Inseln gebildet, oder Grundstücke überschwemmt; so bleiben die Rechte des vorigen Eigenthumes unverletzt.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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