Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Finder hat gegen den, dem der Fundgegenstand ausgefolgt wird, Anspruch auf Finderlohn und auf Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes.
In Kraft seit 01.02.2003 bis 31.12.9999
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