Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 392,
Der Finder hat gegen den, dem der Fundgegenstand ausgefolgt wird, Anspruch auf Finderlohn und auf Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes.
In Kraft seit 01.02.2003 bis 31.12.9999
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