§ 394 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 394,

Mehrern PersonenEin Anspruch auf Finderlohn besteht nicht, welche eine Sache zugleich gefunden haben, kommen in Rücksicht derselben gleiche Verbindlichkeiten und Rechte zu. Unter die Mitfinder wird auch derjenige gezählt, welcher zuerst die Sache entdeckt, und nach derselben gestrebt hat, obgleich ein Anderer sie früher an sich gezogen hätte.wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Sache von einer Person im Rahmen ihrer privat- oder öffentlich-rechtlichen, die Rettung der Sache umfassenden Pflicht gefunden worden ist oder
  2. 2.Ziffer 2der Finder die in den §§ 390 und 391 enthaltenen Anordnungen schuldhaft verletzt hat oderder Finder die in den Paragraphen 390 und 391 enthaltenen Anordnungen schuldhaft verletzt hat oder
  3. 3.Ziffer 3die vergessene Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.

Stand vor dem 31.01.2003

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.01.2003
Paragraph 394,

Mehrern PersonenEin Anspruch auf Finderlohn besteht nicht, welche eine Sache zugleich gefunden haben, kommen in Rücksicht derselben gleiche Verbindlichkeiten und Rechte zu. Unter die Mitfinder wird auch derjenige gezählt, welcher zuerst die Sache entdeckt, und nach derselben gestrebt hat, obgleich ein Anderer sie früher an sich gezogen hätte.wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Sache von einer Person im Rahmen ihrer privat- oder öffentlich-rechtlichen, die Rettung der Sache umfassenden Pflicht gefunden worden ist oder
  2. 2.Ziffer 2der Finder die in den §§ 390 und 391 enthaltenen Anordnungen schuldhaft verletzt hat oderder Finder die in den Paragraphen 390 und 391 enthaltenen Anordnungen schuldhaft verletzt hat oder
  3. 3.Ziffer 3die vergessene Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.