Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
In wie fern Grundstücke wegen gänzlicher Unterlassung ihres Anbaues, oder Gebäude wegen der unterlassenen Herstellung für verlassen anzusehen, oder einzuziehen seyn, bestimmen die politischen Gesetze.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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