Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit seyn, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffes, und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern.
Als mein Mieter erfuhr, dass ich (Vermieter) einen Wohnungsschlüssel habe, teilte er mir mit, dass er das Schloss austauschen werde. 1. Darf er das ohne meine Zustimmung? 2. Wie kann ich ihm erklären, dass ich den Schlüssel ohnedies nur im Notfall (zum Beispiel Verdacht auf Ableben in der Wohnung... mehr lesen...
2 Kommentare zu § 339 ABGB
Kommentar zum § 339 ABGB von Dr. Marlon POSSARD
„Geschäftsmodell Besitzstörung“: Zum rechtlichen Status quo in Österreich
Kodek etwa schreibt in seinem Aufsatz mit dem Titel „Besitzstörung als ‚Kostenfalle‘? – Zu den Grenzen des Besitzschutzanspruchs“: „In neuerer Zeit berichten Medien immer wieder über Abmahnungen wegen Besitzstörung im Zusammenhang mit Parkplä... mehr lesen...
Kommentar zum § 339 ABGB von HAPE
Fristen für den Besitzgestörten
Es geht um PKW auf privatem Grund. Es gilt ja eine Frist von 28 Tagen ab Besitzstörung bzw Kenntnis des Zulassungsinhabers für die Klagseinbringung. Aber wie lange kann der Grundbesitzer sich Zeit lassen für die Verfahrenseinleitung? Im konkreten Fall kam das Anwaltschreiben 11 Mo... mehr lesen...