Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Was in den vorhergehenden §§.in Rücksicht einer neuen Bauführung verordnet wird, ist auch auf die Niederreißung eines alten Gebäudes, oder andern Werkes anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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