Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 342,
Was in den vorhergehenden §§.in Rücksicht einer neuen Bauführung verordnet wird, ist auch auf die Niederreißung eines alten Gebäudes, oder andern Werkes anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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