Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Dem redlichen Besitzer gehören alle aus der Sache entspringende Früchte, so bald sie von der Sache abgesondert worden sind; ihm gehören auch alle andere schon eingehobene Nutzungen, in so fern sie während des ruhigen Besitzes bereits fällig gewesen sind.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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