Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 334,
Ob einem redlichen Inhaber das Recht zustehe, seiner Forderung wegen die Sache zurück zu behalten, wird in dem Hauptstücke vom Pfandrechte bestimmt.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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