Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Hat der unredliche Besitzer einen Aufwand auf die Sache gemacht, so ist dasjenige anzuwenden, was in Rücksicht des von einem Geschäftsführer ohne Auftrag gemachten Aufwandes in dem Hauptstücke von der Bevollmächtigung verordnet ist.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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