§ 1382 ABGB Ungültigkeit eines Vergleiches in Rücksicht des Gegenstandes;

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Es gibt zweifelhafte Fälle, welche durch einen Vergleich nicht beygelegt werden dürfen. Dahin gehört der zwischen Eheleuten über die Gültigkeit ihrer Ehe entstandene Streit. Diesen kann nur der durch das Gesetz bestimmte Gerichtsstand entscheiden.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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