Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Ein offenbarer Rechnungsverstoß, oder ein Fehler, welcher bey dem Abschlusse eines Vergleiches in dem Summiren oder Abziehen begangen wird, schadet keinem der vertragmachenden Theile.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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