Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Wer dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung ein unstreitiges oder zweifelhaftes Recht unentgeldlich erläßt, macht eine Schenkung (§. 939).
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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