Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Wenn eine Forderung von einer Person an die andere übertragen, und von dieser angenommen wird; so entsteht die Umänderung des Rechtes mit Hinzukunft eines neuen Gläubigers. Eine solche Handlung heißt Abtretung (Cession), und kann mit, oder ohne Entgeld geschlossen werden.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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