Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Die mit der vorigen Hauptverbindlichkeit verknüpften Bürgschafts- Pfand- und anderen Rechte erlöschen durch den Neuerungsvertrag, wenn die Theilnehmer nicht durch ein besonderes Einverständniß hierüber etwas Anderes festgesetzt haben.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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