Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Niemand ist verpflichtet, eine Sache, die zur Sicherstellung dienen soll, in einem höheren Wert als der Hälfte ihres Verkehrswertes zum Pfand anzunehmen. Wer ein angemessenes Vermögen besitzt und im Inland geklagt werden kann, ist ein tauglicher Bürge.
In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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