Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Bürgschaft kann nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge ausdrücklich erkläret hat. Wer sich für ein zinsbares Capital verbürget, haftet nur für jene rückständigen Zinsen, welche der Gläubiger noch nicht einzutreiben berechtiget war.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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