Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 1362,
Der Bürge kann von dem Entschädigungsbürgen nur dann Entschädigung verlangen, wenn er sich den Schaden nicht durch sein eigenes Verschulden zugezogen hat.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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