Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Der Bürge kann in der Regel erst dann belanget werden, wenn der Hauptschuldner auf des Gläubigers gerichtliche oder außergerichtliche Einmahnung seine Verbindlichkeit nicht erfüllet hat.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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