Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Wer sich für eine Person verbürgt, die sich vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft nicht verbinden kann, ist, obschon ihm diese Eigenschaft unbekannt war, gleich einem ungetheilten Mitschuldner verpflichtet (§. 896).
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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