Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Hat der Bürge oder Zahler den Gläubiger befriediget, ohne sich mit dem Hauptschuldner einzuverstehen; so kann dieser Alles gegen jene einwenden, was er gegen den Gläubiger hätte einwenden können.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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