Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Ein Bürgschaft kann nicht nur über Summen und Sachen, sondern auch über erlaubte Handlungen und Unterlassungen in Beziehung auf den Vortheil oder Nachtheil, welcher aus denselben für den Sichergestellten entstehen kann, geleistet werden.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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