Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Wenn jemand mit Einwilligung des Gläubigers die ganze Schuld eines Andern übernimmt; so geschieht keine Befestigung, sondern eine Umänderung der Verbindlichkeit, wovon in dem folgenden Hauptstücke gehandelt wird.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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