Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.
In Kraft seit 18.08.1999 bis 31.12.9999
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