Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Wer einem andern zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes.
In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
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