Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt.
In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
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