§ 1308 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.1999 bis 31.12.9999

Wenn Wahn- oder BlödsinnigePersonen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.

Stand vor dem 17.08.1999

In Kraft vom 01.01.1917 bis 17.08.1999

Wenn Wahn- oder BlödsinnigePersonen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.