Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Glücksverträge sind: die Wette; das Spiel und das Los; alle über gehoffte Rechte, oder über künftige noch unbestimmte Sachen errichtete Kauf- und andere Verträge; ferner, die Leibrenten; die gesellschaftlichen Versorgungsanstalten; endlich die Versicherungs- und Bodmereyverträge.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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