Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Ist zwischen den Ehegatten eine Gemeinschaft der Güter bedungen; so hört dieselbe durch den Concurs des einen oder des andern Ehegatten auf, und das zwischen ihnen gemeinschaftliche Vermögen wird, wie bey dem Tode, getheilt.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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