§ 1275 ABGB 4) Hoffnungskauf.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Wer für ein bestimmtes Maß von einem künftigen Erträgnisse einen verhältnißmäßigen Preis verspricht, schließt einen ordentlichen Kaufvertrag.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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