§ 1274 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Staats-Lotterien sind nicht nach der Eigenschaft der Wette und des Spieles; sondern nach den jedes Mahl darüber kundgemachten Plänen, zu beurtheilen.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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