§ 1265 ABGB Nichtigerklärung der Ehe

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Wird eine Ehe für ungültig erklärt; so zerfallen auch die Ehe-Pacte; das Vermögen kommt, in so fern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück. Der schuldtragende Theil hat aber den schuldlosen Theile Entschädigung zu leisten.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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