Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Wer die künftigen Nutzungen einer Sache in Pausch und Bogen; oder wer die Hoffnung derselben in einem bestimmten Preise kauft, errichtet einen Glücksvertrag; er trägt die Gefahr der ganz vereitelten Erwartung; es gebühren ihm aber auch alle ordentliche erzielte Nutzungen.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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