Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Redliche und sonst erlaubte Wetten sind in so weit verbindlich, als der bedungene Preis nicht bloß versprochen; sondern wirklich entrichtet, oder hinterlegt worden ist. Gerichtlich kann der Preis nicht gefordert werden.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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