Rechtssatz: Gemäß § 48 Oö. SHG 1998 sind auch jene Personen, denen der Sozialhilfeempfänger in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbeginn, während dieser Hilfeleistung oder drei Jahre nach deren Leistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, soweit dessen Wert das Zehnfache des Richtsatzes für Alleinstehende (dieser beträgt nach § 1 Abs.1 Z1 der Oö. Sozialhilfeverordnung, LGBl. Nr. 118/1998, 6.385 S) übersteigt, zum Ersatz der Kosten für sozia... mehr lesen...