Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Die Auflösung einer Außengesellschaft ist, soweit möglich, den Vertragspartnern, Gläubigern und Schuldnern mitzuteilen sowie auf verkehrsübliche Weise bekannt zu machen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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