Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsVerbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Bücherliche Rechte sind nach den dafür geltenden Vorschriften zu übertragen.
(2)Absatz 2Der ausscheidende Gesellschafter ist gemäß §§ 1203 und 1204 abzufinden.Der ausscheidende Gesellschafter ist gemäß Paragraphen 1203 und 1204 abzufinden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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